Förderung in Zeiten der Covid-19-Pandemie – Zusammenstellung der verschiedenen Optionen

Das BMFSFJ stellt für den Freiwilligenjahrgang 2020-21 Sonder-Regelungen zur Verfügung, um die Träger in dieser besonderen Situation zu unterstützen.

Diese sind im Folgenden, inklusive der entsprechenden Formulare, zusammengestellt. Der Brief des BMFSFJ zu den "Eckpunkten zur Strukturerhaltung im IJFD für den Jahrgang 2020/21" findet sich im Download unter Anlage 1.

Für Freiwillige, die entsendet wurden/werden:
Neben der regulären Förderung kann ein zusätzlicher Festbetrag bis zu 100 Euro/TNM für besondere pandemiebedingte Ausgaben beantragt werden - IJFD-Zusatzförderung/ Sonderförderung für Covid-19-bedingte besondere Ausgaben (bei erfolgter Entsendung). Dies ist durch eine Einzelmaßnahme zu beantragen (s. Antragsformular Anlage 2). Die zuwendungsfähigen Kosten sind unter Anlage 3 zu finden.

Für Freiwillige, die auf ihre Entsendung warten, aber noch nicht ausreisen können:

Bei Vorliegen eines besonderen pädagogischen Konzeptes können die einleitenden Bildungsmaßnahmen (auf die Tätigkeit im Ausland bezogene, vorbereitende Tätigkeit im Inland/Praxisseminare(s)/Web-Vorbereitung oder in ähnlicher Weise) auf bis zu 3 Monate vor der Entsendung verlängert werden; Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. Hierzu füllen die Träger eine Erklärung zum besonderen pädagogischen Konzept zur Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen während der Covid-19-Pandemie aus – Anlage 4. Die Förderung der Vorbereitungszeit in Deutschland erfolgt dann im Rahmen der regulären IJFD-Regelförderung.

Für Freiwillige, die nicht ausreisen können, und nicht besetzte Stellen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Sollte ein Träger in der Förderperiode 2020/21 aufgrund der Situation keine oder deutlich weniger Freiwilligenverträge abschließen können, kann ihm zur Erhaltung der Infrastruktur für die Anzahl der durchschnittlich in den letzten drei Förderperioden tatsächlich durchgeführten TNM eine Förderung in Form einer Einzelmaßnahme für einen festgelegten Übergangszeitraum von maximal 12 TNM je FW in Höhe von bis zu 200 Euro gewährt werden - Infrastrukturförderung (im Hinblick auf nicht besetzbare Stellen). Dies ist durch eine Einzelmaßnahme zu beantragen (s. Antragsformular Anlage 5). Die zuwendungsfähigen Kosten sind unter Anlage 6 zu finden.

 

Insgesamt darf die Gesamtförderung eines Träger im IJFD-Jahrgang 2020/21, bestehend aus der Regelförderung und den genannten Sonderregelungen, nicht das ihm zugewiesene Kontingent für diesen Freiwillligenjahrgang überschreiten (Gesamtbetrag = Anzahl der bewilligten Teilnehmendenmonate mal 350,- €).