Masernschutzgesetz ab 01.03. in Kraft – Regelungen auch für Incoming-FW

Zum 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft, das im Wesentlichen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes verändert. Personen, die in Einrichtungen tätig sind „in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen“, müssen ihre Immunität gegen Masern nachweisen (vgl. §33 Impfschutzgesetz).

Das betrifft auch Incoming-Freiwillige!

Es gelten im Einzelnen u. a. folgende Regelungen:

  1. Das Gesetz betrifft nur Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
  2. Für einen Dienstbeginn ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 muss der Nachweis des Impfschutzes vor Dienstbeginn in der Einsatzstelle vorliegen. Kein Start ohne Impfschutz.
  3. Personen, die vor dem 01.03.2020 bereits in der Einrichtung tätig sind, müssen Ihren Impfschutz bis zum 31.07.2021 nachgewiesen haben. Daraus folgt nach unserer Einschätzung, dass für den aktuellen Jahrgang der Freiwilligen kein Impfschutz mehr nachgewiesen werden muss (sofern die Freiwilligen bis zum 31.07.2021 ausgeschieden sind). Ein Einsatzstellenwechsel ist der Beginn einer Tätigkeit in einer neuen Einrichtung, d. h. hier muss der Impfschutz zu Beginn der neuen Tätigkeit nachgewiesen werden.
  4. Ausbildungsstätten i. S. des § 33 IfSG fallen nur dann unter die Regelungen, wenn dort überwiegend (> 50%) minderjährige Personen betreut werden.
  5. Für die Dokumentation sind die Einsatzstellen, bzw. deren Rechtsträger verantwortlich, wie bei den sonstigen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch

Auch Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, müssen einen Masernimpfschutz nachweisen. Dazu zählen z. B. Krankenhäuser, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Einrichtun-gen, Rettungsdienste etc. (vgl. Punkte 5 und 6 des Infoblattes des Gesundheitsministeriums, das dem Trägerbrief 01-2020 beilag).

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Nachweispflicht auch für Referent*innen der Träger gilt. Dabei geht es letztlich um die Frage, ob die Arbeit der Referent*innen während eines Semi-nares in einem angemieteten Jugendgästehaus, einer Jugendherberge o. ä. als „Tätigkeit“ in der Einrichtung zu sehen ist. Das setzt aber lt. o. g. Merkblatt des Ministeriums eine Regelmä-ßigkeit und eine zeitliche Dauer („nicht nur vorübergehend“) voraus. Das zuständige Grundsatz-referat im BAFzA sieht darin zunächst einmal keine Tätigkeit im Sinne des Infektionsschutzge-setzes. Allerdings müsse man bei diesem neuen Thema die „Rechtsentwicklung“ in Form von Stellungnahmen, Kommentaren etc. abwarten. Letztlich wird es auch darauf ankommen, wie die lokalen Gesundheitsämter als zuständige Prüfbehörden diese Frage einschätzen.

Anliegend finden Sie ein Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem Thema.