Aufenthaltsregelungen für Freiwillige in Großbritannien

Seit 1. Januar 2021 wird das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Abkommen angewendet. Mit Blick auf Maßnahmen im Bereich des Austausches hat das Auswirkungen.

IJAB hat dazu verschiedene Quellen und Informationen ausgewertet und u.a. für Freiwilligendienste zusammengefasst.

Einreise im Allgemeinen

Das Abkommen sieht für längere Aufenthalte ist ein Visum vor. Zur Einreise können EU-Bürger*innen bis zum 30.09.2021 einen Personalausweis oder Reisepass nutzen. Ab 01.10.2021 ist bis auf wenige Ausnahmen die Einreise für EU-Bürger*innen nur noch mit einem gültigen Reisepass möglich (siehe Auswärtiges Amt).

Die Einreisevoraussetzungen können über den „Brexit Checker“ (Verlinkung zu https://www.gov.uk/transition) geprüft werden. Eine Übersicht mit Informationen zu Visumsvoraussetzungen und zur Einreise findet sich hier (Verlinkung https://www.gov.uk/browse/visas-immigration)

Europäisches Solidaritätskorps / Freiwilligendienste

Alle Projekte mit britischen Partnern, die bis Ende 2020 über das EU-Programm Europäisches Solidaritätskorps bewilligt wurden, können wie geplant durchgeführt werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn sie erst 2021 oder später umgesetzt werden.

Langfristige Freiwilligendienste setzen den Erwerb eines entsprechenden Visums voraus. Das Visum muss mindestens drei Monate vor Antritt des Freiwilligendienstes beantragt werden; außer den Visakosten fällt noch ein Gesundheitszuschlag an. Freiwilligendienste fallen unter die Kategorie von Arbeitsvisa für "Temporary Worker – Volunteer for a charity" (weitere Informationen auch unter: JUGEND für Europa, Momentum World CIC).

Quelle: IJAB.de