Umstellung der Förderung auf Festbetragsfinanzierung
Das Förderprogramm weltwärts stellt ab dem Entsende- und Aufnahmezyklus 2027/28 die Finanzierungsart von der bisherigen Anteilsfinanzierung auf eine Festbetragsfinanzierung für die Nord-Süd- und die Süd-Nord-Komponente im Programm um.
Dies ist bereits zur Antragsfrist 31.08.2026 zu berücksichtigen. Für Träger in eFeF ist die Antragsfrist 23.08.2026.
Im Download-Bereich befinden sich die neuen Formulare zur Beantragung der Förderung auf Festbetragsbasis.
Die Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung setzt sich zusammen aus
- einem Pauschalbetrag je Freiwilligem*r für einmalig anfallende Ausgaben und
- einem Pauschalbetrag je Freiwilligenmonat
- einer Qualitätsumlage als Pauschale in der bisherigen Höhe
- ggf. Zuwendung für Mehrbedarf (Inklusion, Nachteilsausgleich)
Der Pauschalbetrag pro Freiwilligem*r umfasst festgelegte, einmalig anfallende Ausgaben wie zum Beispiel Seminarkosten und Flüge.
Der Pauschalbetrag pro Freiwilligenmonat umfasst Ausgaben, die nach Dienstdauer variieren wie zum Beispiel Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung oder Taschengeld. Der Pauschalbetrag pro Freiwilligenmonat wird wie bisher auch mit der Anzahl der Freiwilligenmonate multipliziert.
Die Pauschalbeträge können ausschließlich für erfolgte Ein- und Ausreisen und die Dauer der absolvierten Freiwilligenmonate gewährt werden.
Folgende Höchstbeträge in der Festbetragsfinanzierung wurden auf Grundlage der durchschnittlichen einmaligen und monatlichen Ausgaben für weltwärts-Entsendungen und weltwärts-Aufnahmen ermittelt:
Entsendungen
- 4.104 € je Freiwilligem*r als Pauschalbetrag für einmalig anfallende Ausgaben
- 440 € je Freiwilligenmonat als pauschaler Monatssatz für in Abhängigkeit von der Dienstdauer anfallende Ausgaben
- Hinzu kommt die Qualitätsumlage als Pauschale in der bisherigen Höhe*
Aufnahmen
- 4.104 € je Freiwilligem*r als Pauschalbetrag für einmalig anfallende Ausgaben
- 784 € je Freiwilligenmonat als pauschaler Monatssatz für in Abhängigkeit von der Dienstdauer anfallende Ausgaben
- Hinzu kommt die Qualitätsumlage als Pauschale in der bisherigen Höhe*
Aus der Summe dieser drei Bestandteile ergibt sich die Höhe der Zuwendung, ggf. zzgl. Mehrbedarf (Inklusion, Nachteilsausgleich; siehe weiter unten). Die Höhe der maximalen Zuwendung für einen 12-monatigen Dienst liegt wie bisher bei 9.384 Euro (Nord-Süd) bzw. 13.512 Euro (Süd-Nord) zzgl. Qualitätsumlage und Mehrbedarfe.
| Für die Monate 1-12 | Für die Monate 13-300 | Für die Monate 301-1200 | Ab dem Monat 1201 |
| max. 30 € pro FW-Monat | max. 17,50 € pro FW-Monat | max. 5 € pro FW-Monat | max. 3 € pro FW-Monat |
Der Ausgabenplan wird im Vergleich zu den drei bisherigen Positionen (KP 1-3) stärker differenziert und für beide Komponenten im Wesentlichen identisch strukturiert. Folgende Positionen gibt es zukünftig:
- Reisekosten
- Unterkunft und Verpflegung
- Taschengeld
- Seminar- und Personalkosten
- Versicherungen (bei Süd-Nord inkl. Sozialversicherung)
- Verwaltungskosten
- Qualitätsarbeit
- Sonstiges
- Mehrbedarfe (weiterhin als Zusatz möglich zu beantragen, s.u.)
Auch eine Festbetragsfinanzierung ist immer eine Teilfinanzierung. Der Festbetrag darf nicht höher oder gleich den Gesamtausgaben sein, d.h. eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Im Weiterleitungsvertrag werden daher auch bei einer Festbetragsfinanzierung zuwendungsfähige Gesamtausgaben vereinbart, die höher als die Zuwendung liegen und neben der Zuwendung durch Eigen- und/oder Drittmittel finanziert werden müssen.
Neu und anders als bei der Anteilsfinanzierung:
Die Einzelansätze im Ausgabenplan sind, mit Ausnahme der Mehrbedarfe, uneingeschränkt gegenseitig deckungsfähig.
Drittmittel müssen weiterhin angegeben werden. Während des Projekts hinzutretende Deckungsmittel reduzieren die Zuwendung nicht, sofern die Ausgaben über dem Festbetrag liegen.
Im Verwendungsnachweis erfolgt ein Soll-/Ist-Vergleich. D.h. es sind die vereinbarten und die tatsächlichen Ausgaben einander gegenüberzustellen. Auch bei einer Förderung per Festbetragsfinanzierung muss ein Monitoring der eigenen Projektfinanzen erfolgen, um den Überblick über die Einnahmen und Ausgaben sowie alle Buchungen zu wahren. Auch kann so auf Nachfrage unkompliziert dargelegt werden, dass bestimmte, die Programmvorgaben betreffende Ausgaben für einzelne Freiwillige oder den gesamten Jahrgang umgesetzt wurden (z.B. Taschengeldzahlung, Ausgaben für die Auslandskrankenversicherung oder Ausgaben für ein Seminarhaus). Anders als bisher müssen Beleglisten aber nur noch bei einer entsprechenden Auflage oder bei erstmaliger Entsendung oder Aufnahme von Freiwilligen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden und nicht mehr standardmäßig von jedem Weiterleitungsempfänger.
Da die Zwischen- und Verwendungsnachweise künftig über ein Portal eingegeben und nicht mehr auf Formularen eingereicht werden, werden die Formulare nicht angepasst. Informationen folgen.
Bei einem Abbruch wird die Anzahl der umgesetzten Freiwilligenmonate anhand der 15+1-Regel neu berechnet und der Festbetrag auf dieser Basis festgesetzt. Ein Freiwilligendienst, der für zwölf Monate geplant war und nach sechs Monaten abgebrochen wird, wird damit im gleichen Umfang gefördert wie ein Freiwilligendienst, der ohne Abbruch für sechs Monate geplant und umgesetzt wurde. Für Ausgaben, die im Rahmen des Abbruchs zusätzlich zu den tatsächlich durchgeführten Monaten anfallen, ist keine zusätzliche Förderung möglich. Durch den Pauschalbetrag je Freiwilligem*r sind einmalig anfallende Ausgaben, die auch bei einem Dienstabbruch anfallen, bereits abgedeckt.
Wird ein Dienst storniert, kann per Änderungsantrag ein Pauschalbetrag i.H.v. maximal 2.000 Euro beantragt werden, sofern für den Dienst bereits nicht mehr abwendbare Ausgaben angefallen sind oder verursacht wurden.
Sofern die stornierte Entsendung bzw. Aufnahme nachbesetzt werden kann, also so viele Freiwillige wie vereinbart entsandt bzw. aufgenommen werden können, kann der Pauschalbetrag nicht beantragt werden.
Auch wenn im Falle einer unverschuldet verzögerten Ein- bzw. Ausreise unter Umständen Ausgaben durch Umbuchungen und feste Mietverträge anfallen, kann für verzögerte Einreisen und Ausreisen künftig keine zusätzliche Förderung beantragt werden. Die Förderung berechnet sich entsprechend der tatsächlichen Einsatzdauer.
Nein, inklusionsbedingte Mehrbedarfe in beiden Komponenten sowie in der Nord-Süd-Komponente ein Nachteilsausgleich bei Beteiligung von Freiwilligen an bestimmten Ausgaben können weiterhin im Rahmen von Änderungsanträgen beantragt und auf den Festbetrag aufgeschlagen werden. Dabei gilt keine gegenseitige Deckungsfähigkeit mit den übrigen Finanzierungsplanpositionen, d.h. Mehrbedarfe sind auch weiterhin nur für die vereinbarten Ausgaben zuwendungsfähig. Soweit sich diese Ausgaben vermindern oder verändern, muss dies gemeldet und per Änderungsantrag eine Reduktion der Zuwendung beantragt werden.
Anders als für die übrigen Ausgaben muss im Verwendungsnachweis für diese Ausgaben regelmäßig eine Belegliste eingereicht werden.
Downloads
Bei Rückfragen zu den Anträgen und den neuen Verfahren stehen die Qualitätsverbünde sowie Zentralstellen (eFeF, Kath. Verbund) bereit.
Quelle: Koordinierungsstelle weltwärts/Engagement Global