Aktualisierte Formulare und Informationen im BFD (auch für weltwärts Süd-Nord gültig)
Folgende Formulare wurden aktualisiert und sind auf der Internetseite des BFD unter www.bundesfreiwilligendienst.de im Downloadbereich verfügbar.
- Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst
- Formular zum Wechsel der Rechtsträgerschaft für eine Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst
- Mitteilung über Tage ohne Erstattungsanspruch (ToE) im Bundesfreiwilligendienst (neu: eigener Vordruck des BAFzA; dieser soll nach Dienstende seperat für jede*n Freiwillige*n von der Einsatstelle ausgefüllt und an das BAFzA gesendet werden)
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- Im Antrag auf Anerkennung unter 3b. Gemeinwohlorientierung und im Formular zum Wechsel der Rechtsträgerschaft unter Nr. 4 Informationen und Unterlagen zum neuen Rechtsträger wurde das jeweils zweite Ankreuzfeld zu den einzureichenden Bescheinigungen dahingehend ergänzt, dass eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden kann, aus der hervorgeht, dass es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65, 66, 67 oder 68 der Abgabenordnung ggf. in planmäßigem Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) handelt. Die Regelung des § 57 Abs. 3 AO wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführt und beinhaltet die Möglichkeit einer Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche wie Verwaltung, Wäscherei usw. auf andere gemeinnützige Körperschaften.
- Aufgrund der Umbenennung des Bundesministeriums in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) erfolgte im Antrag auf Anerkennung eine Anpassung unter Nr. 10 Verpflichtung.
Minderjährige Freiwillige (zum Zeitpunkt der Unterschrift des BAFzA)
Wenn Freiwillige zum Zeitpunkt der Unterschrift des BAFzA noch minderjährig sind, müssen in der BFD-Vereinbarung die Original-Unterschriften der freiwillig dienstleistenden Person sowie der gesetzlichen Vertretung vorhanden sein. Ansonsten kann die BFD-Vereinbarung nicht bearbeitet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das BAFzA – auch zum Schutz der Freiwilligen – sichergehen muss, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift alle rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsabschluss vorliegen.
Dies gilt auch für Incoming- und/oder weltwärts Süd-Nord-Freiwillige. (Bitte beachten: Eine Teilnahme an weltwärts Süd-Nord ist erst ab einem Alter von 18 Jahren möglich. Es kann vorkommen, dass künftige Süd-Nord-Freiwillige erst kurz vor Dienstbeginn volljährig werden und dies dann zu berücksichtigen ist.)
Quellen: Bundesfreiwilligendienst und Engagement Global - Koordinierungsstelle weltwärts