weltwärts Nord-Süd: Pilotphase für kürzere Dienste (Start Anfang 2026)
Im Programmsteuerungsausschuss (PSA) des weltwärts-Programms ist Mitte Mai 2025 ein Pilotvorhaben kürzere Dienste verabschiedet worden. Es soll Freiwilligendienste mit einer Dauer von mindestens sechs und maximal neun Monaten in einer Pilotphase von drei Jahren verstärkt unterstützen. Ziel ist, mehr junge Menschen für den weltwärts-Dienst (Nord-Süd-Komponente) zu gewinnen.
In einer Pilotphase von drei Jahren soll nun die Umsetzung von kürzeren Diensten unter angepassten Rahmenbedingungen erprobt werden.
Die angepassten Rahmenbedingungen gelten ausschließlich für die Nord-Süd-Komponente.
Grundsätzlich gilt für die Umsetzung der Qualitätsanforderungskatalog (QuAK).
Veränderungen gibt es an folgenden Stellen:
- Für kürzere Dienste gilt eine angepasste Seminartage-Regelung: Die Anzahl der Tage von Vor- und Nachbereitungsseminaren bleibt unverändert. Das Seminarformat (digital oder Präsenz) findet ebenfalls entsprechend der aktuell geltenden Regelungen statt. Eine Zwischenreflexion von mindestens 2 Tagen, ggf. digital, muss gewährleistet sein. In der Regel sollte diese mit anderen Teilnehmenden stattfinden, ein Seminarcharakter muss nicht zwingend hergestellt werden. Es gilt demnach folgende Mindestzahl an Seminartagen: 12 Tage Vorbereitung, 2 Tage Zwischenreflexion, 5 Tage Nachbereitung.
- Finanzierung: Kürzere Dienste sind bislang im Vergleich zu längeren Diensten stärker mit Ausgaben, die von der Dauer des Dienstes unabhängig sind, belastet. Das zukünftig für kürzere Dienste geltende Finanzierungsmodell rechnet mit einem Sockelbetrag für einmalig anfallende, dienstdauerunabhängige Ausgaben und einem Monatssatz für dienstdauerabhängige Ausgaben. Diese Finanzierung stellt ebenfalls eine Anteilsfinanzierung dar, so dass ein Eigenanteil von mindestens 25% aufgebracht werden muss.
Daraus ergibt sich eine maximale Förderung von:
- 4.800 € je Freiwillige*r als Sockelbetrag für einmalig anfallende Ausgaben
- 382 € je Freiwilligenmonat als Monatssatz für dienstdauerabhängige Ausgaben
Dienstverlängerungen sind nur innerhalb der gleichen Förderung möglich, z.B. von 6 zu 9 Monaten. Ein Wechsel zwischen Sonder- und Regelförderung nach Ausreise der Freiwilligen ist nicht möglich.
Ausreisen im Rahmen von kürzeren Dienste im Pilotmodell sind im Jahrgang 2025/26 ab dem 01.01.2026 möglich.
Antragstellung:
Wenn kürzere Dienste im Pilotmodell bereits im Jahrgang 2025/26 angeboten werden, können diese über einen Änderungsantrag beantragt werden. Kürzere Dienste ab dem Jahrgang 2026/27 werden über den neuen Bundesmittelantrag beantragt. Die kürzeren und regulären Dienste werden innerhalb des gleichen Weiterleitungsvertrags umgesetzt. Im überarbeiteten Änderungsantrag und Bundesmittelantrag wird zur Berechnung der unterschiedlichen Finanzierung zwischen den beiden Dienstmodellen unterschieden.
Weiterhin gilt:
- Im Weiterleitungsvertrag wird nicht zwischen regulären und kürzeren Diensten im Pilotmodell differenziert. Im Weiterleitungsvertrag wird wie bisher auch eine Gesamtzahl an Freiwilligen sowie Freiwilligenmonaten und entsprechend eine Förderung für Position 1, 2 und 3 aufgeteilt auf die Haushaltsjahre bewilligt.
- Planungsänderungen VOR Ausreise zwischen beiden Dienstarten sind möglich, müssen jedoch per Änderungsantrag mitgeteilt werden, da eine Änderung der Dienstart in der Regel zu Änderungen der Finanzierung oder der Anzahl der Freiwilligen und Freiwilligenmonaten führt.
- Eine Kostenbeteiligung von Freiwilligen sowie der Nachteilsausgleich und die Beantragung von Inklusionsmehrkosten sind auch im Pilotvorhaben möglich.
- Bei regulären Diensten können Ausgaben aufgrund von unverschuldet verzögerten Ausreisen im Rahmen der bewilligten Förderung im Umfang der Freiwilligenmonate, die ursprünglich für die betreffende Entsendung per Namensliste gemeldeten wurden, abgerechnet werden. Im Pilotmodell hingegen kann keine zusätzliche Förderung für unverschuldet verzögerte Ausreisen beantragt werden.
- Im Falle von Stornierungen eines kürzeren Dienstes im Pilotmodell können die angefallenen Kosten im Rahmen der Storno-Regelung abgerechnet werden, sind allerdings im Änderungsantrag den regulären Diensten zuzuordnen.
Für Rückfragen zur und Begleitung der Umsetzung stehen die Qualitätsverbünde gern bereit.
Quelle: Engagement Global - Koordinierungsstelle weltwärts sowie Qualitätsverbünde im weltwärts-Programm