Masernschutzgesetz - keine Impfpflicht in Einrichtungen der Jugendarbeit

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Entgegen der ersten Entwürfe gilt für das beschlossene Gesetz: Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach derzeitiger Einschätzung keine Impflicht und daher auch kein Handlungsbedarf.

Der Deutsche Bundesjugendringe weist auf zwei Einschränkungen hin: Wenn Jugendverbände, -ringe oder andere Träger sich außerhalb der Paragrafen 11 bis 13 SGB VIII - also außerhalb der Jugendarbeit - bewegen (z. B. Kitas betreiben oder Angebote im gebundenen Ganztag machen), kann etwas Anderes gelten. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus bleiben einschlägige Kommentare und etwaige Rechtsprechung abzuwarten, die eine Neubewertung zur Folge haben könnten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

https://www.agjf.de/index.php/newsreader/masernschutzgesetz-in-der-offenen-kinder-und-jugendarbeit.html

(Quelle: 02/2020 - aej-News zur Kinder- und Jugendarbeit)