KeF Information: Sozialversicherungspflicht bei Dienstreisen ins EU-Ausland für Mitarbeitende bei Trägern

Mitarbeiter*innen von Freiwilligendienstträgern sind häufig auch im EU-Ausland bzw. innerhalb des
Europ. Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz unterwegs: ob z.B. zum Besuch bei
Partnerorganisationen oder zur Durchführung von/Teilnahme bei Zwischenseminaren.

Bei Dienstreisen ins EU-Ausland stellt sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht, die bei
Auslandsdienstreisen von Mitarbeiter*innen beim Arbeitgeber bestehen bleibt. Das gilt unabhängig
davon, ob der*die Mitarbeiter*in für einen Tag, mehrere Monate oder gar für ein Jahr unterwegs ist.
Arbeitgeber müssen dem zuständigen Sozialversicherungsträger jede grenzüberschreitende Tätigkeit
eines*einer Mitarbeiters*in belegen. Hierfür benötigt es eine A1-Bescheinigung, die vor der
Auslandsdienstreise durch den Arbeitgeber elektronisch beantragt werden muss. Die A1-
Bescheinigung stellt die Krankenversicherung des*der Mitarbeiters*in für gesetzlich
krankenversicherte Arbeitnehmer*innen und die Deutsche Rentenversicherung bei privat
krankenversicherten Arbeitnehmer*innen aus.
Die Mitarbeiter*innen müssen die A1-Bescheinigung bei ihren Auslandsdienstreisen mit sich führen.
Zum Hintergrund:
Die A1-Bescheinigung soll vor doppelter Beitragszahlung für die Sozialversicherung schützen. Sofern
ein Auftrag/eine Tätigkeit im Ausland mit Personal des Trägers in Deutschland durchgeführt werden
soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese
Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor,
dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder Staat im EWR beziehungsweise in die
Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Dies muss der*die Mitarbeiter*in im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.
Seit 1. Januar 2019 ist das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber verpflichtend.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der KeF-Servicestelle und Ihrem Sozialversicherungsträger

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