Incoming - Neuerungen zu Pauschalsätzen in der Visumsbeantragung

Zukünftig werden die im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts vorgeschriebenen BAföG-Sätze für die Sicherung des Lebensunterhalts von Teilnehmenden an Freiwilligendiensten jährlich zum 01.01. aktualisiert. Diese festgeschriebenen BAföG-Sätze sind bis zur nächsten Aktualisierung (turnusmäßig der 01.01. des Folgejahres) für die Beantragung eines Visums maßgeblich. Maßgeblich dafür, welche BAföG-Sätze gelten, ist das Datum der Unterschrift des BAFzA auf der Bundesfreiwilligendienst-Vereinbarung. Im Dezember geschlossene Vereinbarungen müssen bei einem Visumsantrag im Januar also nicht noch einmal angepasst werden. Im FSJ/FÖJ ist das Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung durch Träger/Einsatzstelle entscheidend.

Im Rahmen der Visabeantragung gelten dementsprechend nur die im Visumhandbuch festgelegten BAföG-Sätze - auch dann, wenn die BAföG-Sätze zwischenzeitlich erhöht wurden. 

Für Incoming-Freiwilligendienste greifen ab dem 01.01.2025 somit die folgenden Sätze:

  • Bedarfssatz gem. §13 u. §13a BAföG:  bisher: 934 €,    ab 01.01.2025: 992 €
  • Krankenversicherung:                            bisher: 122 €,    ab 01.01.2025: 137 €
  • Unterkunft:                                              bisher: 360 €,    ab 01.01.2025: 380 €
  • Pauschale für Verpflegung:                   bisher: 150 €,    ab 01.01.2025: 173 €
  • zu zahlendes Taschengeld*:                    bisher: 302 €,    ab 01.01.2025: 302 €

*Hier sind Abzüge, wie z.B. das Deutschland-Ticket, möglich (d.h. für 2024: -49 €=253 €; für 2025: -58 €=244 €). 

Erläuterungen der Werte:

  • Die Pauschale für Verpflegung innerhalb der BAföG-Sätze wird an dem Anteil für Nahrung und alkoholfreie Getränke am Regelbedarf im SGB II ausgerichtet. Um das Taschengeld dadurch nicht herabzusenken, soll die Pauschale für Verpflegung zunächst auf 173 EUR angehoben und perspektivisch angepasst werden, bis eine Angleichung mit dem Anteil für Nahrung und alkoholfreie Getränke am Regelbedarf im SGB II erfolgt ist.
  • Sofern ausschließlich Geldleistungen erfolgen, ist weiterhin der um die Krankenversicherung bereinigte BAföG-Satz anzusetzen. Dieser beträgt zukünftig 855 EUR.
  • Sofern die Bereiche Unterkunft und Verpflegung durch Sachleistungen abgedeckt sind, ist unerheblich, welcher Betrag hierfür jeweils veranschlagt wird. Es verbleibt ein Taschengeld von gleichbleibend 302 EUR. Bei Teilleistungen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
  • Über Unterkunft und Verpflegung hinausgehende Sachleistungen (wie etwa die Mobilitätspauschale) können u.U. auf das Taschengeld angerechnet werden. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.