Abbau weiterer struktureller Hürden im Förderprogramm weltwärts

Zum Abbau vorhandener Hürden gibt es im Förderprogramm zwei Verbesserungen im Rahmen der Förderbedingungen:

Anhebung der Altersgrenze für Freiwillige mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung

Folgender Passus wird zunächst als Anhang zur Förderleitlinie festgehalten und bei der nächsten regulären Überarbeitung der Förderleitlinie als Fußnote aufgenommen:
Im Sinne eines Nachteilsausgleichs können Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung an weltwärts teilnehmen, wenn sie bei Ausreise nicht älter als 35 Jahre alt sind. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen Nachteile ausgeglichen werden, die ggf. durch das verzögerte Erlangen von Autonomie und Selbstständigkeit oder durch eine verlängerte Vorbereitungszeit für den Freiwilligendienst entstehen. Geltung hat die Ausnahmeregelung bei Personen mit einer anerkannten Behinderung nach § 2 SGB IX oder bei anderer Beeinträchtigung, bspw. durch eine chronische Erkrankung, die zu Verzögerungen entweder im Erlangen von Autonomie und Selbstständigkeit oder in der Vorbereitung des Freiwilligendienstes führt. Dies ist von der Entsendeorganisation der Kww gegenüber zu begründen.

Die Regelung gilt ab sofort.

Förderung von Sprachkursen für Freiwillige mit Hauptschulabschluss, mittlerem Schulabschluss und Fachabitur

Als zusätzlicher Anreiz zur Teilnahme am weltwärts-Programm für Menschen ohne Abitur können Träger für Freiwillige mit den nachfolgenden Schulabschlüssen eine zusätzliche Förderung von Sprachkursen beantragen:

  1. Hauptschulabschluss
  2. Realschulabschluss (Mittlere Reife)
  3. Freiwillige mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife (Fachabitur), wenn keine zweite Fremdsprache erlernt wurde.

Die Antragsmöglichkeit besteht für Ausreisen ab 2018 im Rahmen einer Pilotphase von zunächst drei Jahren (2018-2021).

Zuwendungsfähig sind Sprachkurse in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch. In jedem Fall ist eine Begründung des Trägers notwendig, dass (bessere) Sprachkenntnisse unabdingbare Voraussetzung für einen Freiwilligendienst der/des Freiwilligen in der betreffenden Einsatzstelle sind und dass das durch den Besuch des Sprachkurses zu erwartende Sprachniveau die erfolgreiche Einarbeitung am Einsatzplatz ermöglicht. Es ist den Trägern und den Freiwilligen freigestellt, ob der Sprachkurs vorbereitend im Inland oder (vorbereitend oder begleitend) im Ausland durchgeführt wird.

Die Ausgaben für einen Sprachkurs für Freiwillige mit einem der genannten Schulabschlüsse sind bis zu 500,- Euro zuwendungsfähig, unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zudem ist die Entsendeorganisation angehalten, den Bedarf zu begründen sowie das ökonomischste Angebot zu wählen. Die maximale Förderhöhe von 500,- Euro pro beantragter Förderung darf dabei nicht überschritten werden. Wie bei der Förderung von Mehrbedarfen üblich, können die Sprachkurse mit bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet werden. Die Ausgaben sind nicht deckungsfähig mit anderen Finanzplanpositionen, im Verwendungsnachweis zu begründen und einzeln nachzuweisen.